23.12.21Berlin

Corona-Hilfen werden verlängert

Welche Unterstützungen gibt es für Unternehmen gegenwärtig?

Die neu beschlossenen Corona-Maßnahmen belasten erneut viele Unternehmen. Bestehende Corona-Regeln werden daher von der Bundesregierung verlängert. Über deren aktuellen Stand informieren wir Sie nachfolgend.

 

I. KURZARBEITERGELD

II. HILFEN DES BUNDES

III. HILFEN FÜR UNTERNEHMEN IN BERLIN UND BRANDENBURG

IV. STEUERLICHE MASSNAHMEN

V. SONSTIGE HILFEN

 

I. KURZARBEITERGELD

Die geltenden Kurzarbeitergeldregelungen wurden bis 31. März 2022 verlängert. Bis dahin gilt:

  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  • 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet. Ab dem 01. April 2022 entfällt die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen komplett. Wenn Beschäftigte an Qualifizierungsmaßnahmen nach 106a SGB III teilnehmen, können weitere 50 Prozent erstattet werden.
  •  Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten kann verzichtet werden.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist weiter möglich auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit.

Die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60 (67) Prozent auf 70 (77) und 80 (78) Prozent gilt ab 01. Januar 2022 auch für Personen, die ab dem 01. April 2021 in Kurzarbeit sind. Eine nachträgliche Erhöhung ist nicht vorgesehen. 
Die maximale Bezugsdauer beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sofern bereits 2019 Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kann die maximale Bezugsdauer auf 24  Monate - längstens bis zum 31. März 2022 - ausgedehnt werden. Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen und hier.

II. HILFEN DES BUNDES

Der Bund bietet zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen an. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Zielgruppen, Unternehmenstypen und Art der Förderung. In der folgenden Grafik erhalten Sie einen Überblick zur schnelleren Orientierung.

1. Corona-Zuschüsse des Bundes

Eine Übersicht über die Corana-Zuschüssse des Bundes bietet folgende Grafik. Eine weitere systematische Übersicht über alle Bundeshilfen - Zuschüsse und Finanzierungshilfen - finden Sie hier. Weitere Informationen zu den Hilfen finden Sie zudem auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

i. Überbrückungshilfe IV: Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Seit 14. Dezember 2021 können auch Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Es gilt weiterhin:
  • Nachweis über den Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019. Dann bekommen Unternehmen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzausfällen ab 70 % werden bis zu 90 % der Fixkosten erstattet.
  • Die maximale monatliche Förderung in „Überbrückungshilfe III Plus“ beträgt nun 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen beträgt maximal 52 Mio. Euro.
 

ii. Neustarthilfe für Selbstständige: Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die Verlängerung gilt bis Ende März 2022.

2. Corona-Kredite

i. KfW-Schnellkredit 2020: Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Diese Unternehmen können für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) einen neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Eine Risikoprüfung durch die Hausbank findet nicht statt.

Zwingende Voraussetzung ist, dass das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet hat – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Die Details:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
  • Sollzins 3,0 % p.a.
  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • 10 Jahre Laufzeit, 2 Jahre keine Tilgung
  • Befristet bis 30.04.2022

 

ii. ERP-Gründerkredit – Universell: Für junge Unternehmen (u.a. Existenzgründer, Unternehmensnachfolger, Selbstständige, Freiberufler), die weniger als 5 Jahre am Markt sind. Die Konditionen im Überblick:

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a. 
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
  • Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
  • Alternativ auch ohne Risikoübernahme, unabhängig vom Alter des Unternehmens
  • Befristet bis 30.04.2022

 

3. Bürgschaften: Der Bürgschaftshöchstbetrag liegt bei 2,5 Mio. Euro. Der Bund erhöht seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken auf 90%. Das Programm ist befristet bis zum 31.12.2021.

Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entschei­dungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 EUR eigen­ständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Weil auch bei großen Unternehmen die Probleme zunehmen, ist der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Volumen von rund 600 Mrd. Euro aufgelegt worden. Er besteht aus:

  • 400 Mrd. Euro für Staatsgarantien für Verbindlichkeiten (befristet bis 31.12.2021)
  • 100 Mrd. Euro für Rekapitalisierungen (befristet bis 31.12.2021)
  • 100 Mrd. Euro für Refinanzierung des KfW-Sonderprogramms 2020

Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

III. HILFEN FÜR UNTERNEHMEN IN BERLIN UND BRANDENBURG

Die Länder Berlin und Brandenburg unterstützen Unternehmen mit verschiedenen Maßnahmen. Das umfasst auch Bundesprogramme, welche durch die Länder umgesetzt werden, wie die Überbrückungshilfen.

i) Soforthilfe IV 6.0: Dies ist ein ergänzendes Programm des Landes Berlin für die Monate Oktober bis Dezember 2021. Die Antragstellung erfolgt - nur nachgelagert - über Überbrückungshilfe III Plus. Die Konditionen im Überblick:

  • Zuschüsse auf Basis eines errechneten Liquiditätsengpasses (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR)
  • für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

ii) Corona Mezzanine Brandenburg: Bereitstellung von Finanzierungsmittel zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von mittelständischen Unternehmen und Start-ups (KMU) . Die Details:

  • Mittelständische Unternehmen und Start-ups, die keinen Zugriff auf die Corona Matching Fazilität der KfW haben
  • Förderhöhe zwischen 100.000 Euro / 750.000 EuroLaufzeitbis zu 10 Jahre
  • Sitz oder Betriebsstätte mit mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigen im Land Brandenburg
  • Förderung von Investitionen und Betriebsmittel (Miete, Löhne und Gehälter, Material- und Wareneinkäufe etc.)
  • Zinssatz 5,75 %, tilgungsfrei bis zu 5 Jahre

Die Investitionsphase des Programms „Corona Mezzanine Brandenburg“ endet am 31.12.2021. Weitergehende Informationen finden Sie hier.

 

IV. STEUERLICHE MASSNAHMEN

i) Steuererleichterungen: Es gibt eine Vielzahl von steuerlicher Erleichterungen. Ein vollständige Übersicht finden Sie hier FAQ-Antworten des Bundesfinanzministeriums. 
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

 

V. SONSTIGE HILFEN

1. Exportkreditgarantien: Der Bund übernimmt auch weiterhin Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) für Exporte in Corona-Virus-Risikogebiete. Weitere Informationen finden Sie hier. Die Regelung wurde bis zum 31.12.2021 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA, das Vereinigte Königreich und deren verbundene Gebiete verlängert.

Europäische Union - Informationen und Maßnahmen

  1. Übersicht zu den EU-Maßnahmen bezüglich CoVid 19
  2. Enterprise Europe Network Berlin Brandenburg (EEN-BB) mit Hinweis auf das CoVid 19 Funding Tender Portal der EU
  3. EEN-BB mit Hinweisen auf die Corona-Maßnahmen in Berlin und Brandenburg
  4. EEN-BB Newsletter
     
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Aktuelles zu Corona

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