27.09.22Berlin

Der Mindestlohn steigt – was Arbeitgeber wissen müssen

Die wichtigsten FAQs zur Anhebung der gesetzlichen Lohn-Untergrenze auf 12 Euro

Auf 12 Euro brutto steigt der bundesweite gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Oktober. Eingeführt wurde er erstmals am 1. August 2015, damals waren es 8,50 Euro pro Stunde. In mehreren Stufen ist er dann zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde gestiegen. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt wissen müssen.

Für wen gilt der neue Mindestlohn?

Die 12-Euro-Grenze gilt für alle Beschäftigten. Ausnahmen gibt es lediglich für Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und für Langzeitarbeitslose. Auch für Praktika kann es Ausnahmen geben. Voraussetzung ist, dass sie nicht länger dauern als drei Monate dauern oder im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsvorbereitung stattfinden.

Was müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zum 1. Oktober beachten?

Wichtig ist es, die Arbeitsverträge rechtzeitig anzupassen, um die neue Lohnuntergrenze einzuhalten. Hier empfiehlt es sich, rechtzeitig das Gespräch mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu suchen.

Was dürfen Arbeitgeber auf den Mindestlohn anrechnen?

Seit der Einführung des Mindestlohns war die Frage der Anrechnung immer wieder Thema vor deutschen Gerichten. Generell sind Zahlungen auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar, die einen Gegenwert für geleistete Arbeit bedeuten. So muss etwa ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden – vermögenswirksame Leistungen dagegen nicht. Nicht möglich ist dies dagegen bei Nachtarbeitszuschlägen. Ob Sachbezüge auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, beantworten die Gerichte nicht einheitlich.

Was passiert, wenn weiterhin weniger als 12 Euro gezahlt werden?

Wer den Mindestlohn unterschreitet, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Gesetz sieht Bußgelder bis zu 500.000 Euro vor, zudem die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Möglicherweise wird ein Unternehmen auch von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen.

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf laufende Tarifverträge aus?

Der Mindestlohn bricht tarifvertragliche Vereinbarungen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg kritisieren das. Der Lohnabstand zwischen gelernten und ungelernten Kräften schrumpfe, zudem steige der Druck auf das allgemeine Lohngefüge, lautet die Kritik. Und das ausgerechnet in der konjunkturell schwierigsten Lage der vergangenen Jahrzehnte. Auf entsprechende Nachfragen von besserverdienenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen sich Personalverantwortliche einstellen.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Minijobs?

Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro pro Monat. Die Idee dahinter: Minijobberinnen und Minijobber sollen künftig im bisherigen Umfang beschäftigt werden können und dann auch auf 12 Euro in der Stunde kommen. Das entspricht rund zehn Wochenstunden. Die entsprechenden Verträge müssen neu gefasst werden, auch das Abrechnungssystem (wenn vorhanden) muss umgestellt werden.

Wie wird sich der Mindestlohn in Zukunft entwickeln?

Die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP hat zugesagt, dass sich der Mindestlohn in Zukunft wieder wie ursprünglich im Gesetz vorgesehen entwickeln soll. Das bedeutet, dass die paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzte Mindestlohn-Kommission alle zwei Jahre die Höhe der Lohnuntergrenze überprüft. Ob es tatsächlich so kommen wird, kann heute noch niemand sagen.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Mindestlohn

Nils Schuster, Unternehmensverbände, Berlin, Brandenburg
Arbeits- und Tarifrecht
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