Qualifizierung während Kurzarbeit

Im laufenden Betrieb fehlt häufig die Zeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeit für längere Qualifizierungsmaßnahmen freizustellen. Eine Alternative zu Weiterbildungsmaßnahmen während der normalen Arbeitszeit können daher Weiterbildungen nach Feierabend oder am Wochenende sein. Gut geeignet für Qualifizierungsmaßnahmen sind auch Phasen betrieblicher Kurzarbeit.

Geförderte und ungeförderte Qualifizierungen

Qualifizierungen während Kurzarbeit sind grundsätzlich möglich. Bei Maßnahmen, die nicht von der Bundesagentur gefördert werden (ungeförderte Qualifizierungsmaßnahmen) ist allerdings zu beachten, dass diese überwiegend Inhalte vermitteln, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Nur so ist die (Weiter-) Gewährung des Kurzarbeitergeldes während der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme möglich. Soweit hierüber Zweifel bestehen, ist der Arbeitgeberservice der Bundesagentur einzuschalten. Der Gesetzgeber unterstellt, dass es sich andernfalls um betriebsspezifische Qualifizierungen handelt, für die keine Kurzarbeit nötig ist.

Mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz schafft der Gesetzgeber in §106a SGB III zum 01. Januar 2021 ein neues Förderprogram für Weiterbildungen währen der Kurzarbeit. Nehmen Beschäftigte an an einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildungsmaßnahme teil, können die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet werden. Die Förderung erfolgt für die Zeit, in der die Beschäftigten jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen sind und vor dem 31. Juli 2023 Kug beziehen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwei Förderfälle.

  1. Bei Maßnahmen, die auf ein förderfähiges Fortbildungsziel nach § 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vorbereiten und von einem geeigneten Träger durchgeführt werden, greift die Förderung auch dann, wenn Arbeitgeber die Maßnahme selbst finanzieren und diese nicht nach dem AFBG gefördert wird.
  2. Bei zugelassenen Maßnahmen nach § 106a Abs. 1 Nr. 2a SGB III die mehr als 120 Stunden dauern und von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden können zusätzlich noch anfallende Lehrgangskosten erstattet werden. Abhängig von der Betriebsgröße, werden erstattet:
    • 100 % bei weniger als 10 Beschäftigten,
    • 50 % bei 10 bis 249 Beschäftigten,
    • 25% bei 250 bis 2.449 Beschäftigten,
    • 15% bei 2.500 oder mehr Beschäftigten.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. Ebenfalls nicht möglich ist eine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen während Kurzarbeit durch den § 82 SGB III. Weiterbildungsmaßnahmen die außerhalb von Kurzarbeitsphasen beginnen, können dagegen weiterhin nach den Regelungen des § 82 SGB III gefördert.

Berliner Weiterbildungsprämie

Das Land Berlin unterstützt Weiterbildung während der Kurzarbeit mit einer Weiterbildungsprämie. Beschäftigte erhalten bis zu 250€ im Monat, wenn sie während der Kurzarbeit an einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen des 106a SGB III teilnehmen. Die Prämie wird dabei nicht auf das Netto-Kurzarbeiterentgelt angerechnet. Weitere Informationen hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hier zusammengefasst.

 

Wenn die Kurzarbeit endet

Wenn die Gründe für Kurzarbeit entfallen und im Betrieb die Normalarbeit wieder aufgenommen wird, kann die Qualifizierungsmaßnahme fortgesetzt werden. Die Maßnahme kann dann auch weiter durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Die Bezuschussung der Arbeitsentgelte während der Teilnahme an der Maßnahme kann sich gegebenenfalls sogar erhöhen.

In der Regel erfordert eine Fortsetzung der Qualifizierungsmaßnahme nach Beendigung der Kurzarbeit auch eine Anpassung der Weiterbildungszeiten, damit diese nicht in Konflikt mit der täglichen Arbeitszeit stehen. In der Regel finden Kurse dann abends bzw. am Wochenende statt. Dies erfordert eine flexible Abstimmung zwischen Unternehmen, Weiterbildungsträger, Agentur für Arbeit und den teilnehmenden Mitarbeitern. Die Bereitschaft der Mitarbeiter zur Teilnahme an Wochenendkursen für den Fall, dass die Maßnahme nach Beendigung der Kurzarbeit fortgeführt wird, sollte im Vorfeld geklärt werden.

Einzelheiten zur Förderung von Qualifizierung bei Kurzarbeit sollten bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden. Eine Übersicht über die Regelförderung der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.

Bereits begonnene Qualifizierungen fortsetzen

Wenn bereits vor der Aufnahme von Kurzarbeit eine berufsbegleitende Weiterbildung besucht wurde, kann diese während der betrieblichen Kurzarbeitsphase fortgesetzt werden. Wurden die Beschäftigten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme von der Arbeit freigestellt, ist dies bei der Anzeige der Kurzarbeit zu berücksichtigen. In der Regel kann für den Zeitraum der Fortführung der Maßnahme dann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der reguläre Lohnanspruch bleibt bestehen. Lediglich eine Bezuschussung der Lehrgangskosten ist möglich.

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Sebastian Krohne
Arbeitsmarktpolitik, SCHULEWIRTSCHAFT
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