Entlastungen für Unternehmen und Beschäftigte

Auf dieser Seite informieren wir über staatliche Unterstützungen für Unternehmen.

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise insgesamt drei Entlastungspakete mit einem Gesamtvolumen von 95 Mrd. Euro auf den Weg gebracht. Darüber bringt die Bundesregierung einen wirtschaftlichen Abwehrschirm zur Abfederung der dramatisch gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Mrd. Euro auf den Weg.

Während bei den Entlastungspaketen I und II Maßnahmen für die Verbraucher im Mittelpunkt standen, beinhalten die Entlastungspakete III und der geplante Abwehrschirm mehr substanzielle Entlastungen für Unternehmen.

Gas- und Strompreisbremse ab 1. Januar 2023

Bundestag und Bundesrat haben die Gas- und Strompreisbremse verabschiedet. Die Gesetze treten damit zum 01.01.2023 in Kraft: 

1. Gaspreisbremse

Ausschlaggebend für die Art der Hilfen ist, wie hoch der Jahresverbrauch ist:

  • Gasverbrauch >1,5 Mio. kWh/a (RLM¹) ab Januar 2023
    Unternehmen mit einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh/a (Letztverbraucher) sollen eine Entlastung mittels eines Garantiepreises von 7 ct/kWh (netto) für 70 % der Verbrauchsmenge erhalten. Die Berechnung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG und bezieht sich auf den Verbrauch in 2021. Wärmekunden sollen einen garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh für 70 % ihres Verbrauches erhalten. Bezugsgrüße ist hier der September-Abschlag 2022.
     
  • Gasverbrauch <1,5 Mio. kWh/a (SLP²)ab März 2023
    Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh/a) sollen eine Entlastung mittels eines garantierten Gas-Bruttopreises von 12 ct/kWh für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt werden.
     

Die Gaspreisbremse soll aus EU-beihilferechtlichen Gründen bis 31.12.2023 gelten. Eine Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis April 2024 ist vorgesehen.

¹RLM = Registrierende Leistungsmessung (Zähler ab 1,5 Mio. kWh/a Gas und 30.000 kWh/a Strom)
²SLP = Standard Last Profil (Zähler unter 1,5 Mio. kWh/a Gas und 30.000 kWh/a Strom)
 

2. Strompreisbremse

Die Strompreisbremse ab 2023 wird im StromPBG wie folgt gestaltet, wobei eine Grenze bei einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh Strom gezogen wird.

  • Strompreisbremse für die Industrie ab Januar 2023
    Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch höher als 30.000 KWh/a (RLM1) soll eine Entlastung mittels eines Garantiepreises von 13 ct/kWh (netto) für 70 % des Jahresverbrauchs gewährt werden. Zugrunde gelegt wird der Stromverbrauch des Jahres 2021.
     
  • Strompreisbremse für KMU und Haushalte ab März 2023 (rückwirkend zum Januar 2023)
    Haushalte und KMU (SLP2) soll eine Entlastung mittels eines Garantiepreises von 40 ct/kWh (netto) für 80 % der Jahresprognose gewährt werden. Die Strompreisbremse soll aus EU-beihilferechtlichen Gründen bis 31.12.2023 gelten. Eine Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis April 2024 ist ebenfalls vorgesehen.

 

Weitere Unternehmensrelevante Maßnahmen aus den Entlastungspaketen und dem Abwehrschirm

  • Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 für alle Verbraucher. Das Enlastungsvolumen liegt bei 6,6 Mrd. Euro.

  • Eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wurde durch den Arbeitgeber im September 2022 an alle Arbeitnehmer ausgezahlt.

  • Inflationsausgleichsprämie: Ab Oktober 2022 bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis 3.000 Euro auszahlen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

  • Verschiebung der geplanten CO2-Preis-Erhöhung um ein Jahr von Januar 2023 auf Januar 2024.

  • Energiekostendämpfungsprogramm: Unternehmen können einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Mio. Euro erhalten. Der Fördersatz ist in drei Stufen (30%, 50% und 70%) gestaffelt nach dem Grad der Betroffenheit. Anträge werdenüber das Online-Portal ELAN K2 gestellt. Weitere Informationen finden auch hier.

  • Abbau der kalten Progression: Die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif werden angepasst. Davon profitieren ab dem 1. Januar 2023 auch Unternehmen und Selbstständige.

  • Absenkung der Umsatzsteuer auf Gas von 19% auf 7% ab Oktober 2022 bis März 2024.

  • Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie von 35 Cent/km auf 38 Cent/km.

 

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