06.02.20Berlin

Vom Brexit in den Übergang - und nach 2020?

Die EU und das Vereinte Königreich könnten sich bis Ende 2020 höchstens auf ein Minimalabkommen einigen. Aus Sicht der Wirtschaft muss verhindert werden, dass in Bereichen mit noch offenen Fragen ab Januar 2021 plötzlich ein rechtsfreier Raum mit hoher Unsicherheit entsteht.


Ausgangspunkt: Nach dem Brexit am 31. Januar, ändert sich an den Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU erst mal nichts, es beginnt vielmehr die Übergangsphase für Verhandlungen bis Ende 2020.

Zeitfenster 2020: Eine Verlängerung der Verhandlungen hat Boris Johnson kategorisch ausgeschlossen – und dies sogar gesetzlich festschreiben lassen. Das reicht nicht für einen umfassenden und ehrgeizigen Vertrag – schon deshalb, weil ein solcher von allen nationalen Parlamenten der 27 EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden muss.

Mögliche Schritte: Beide Seiten könnten sich in dem kurzen Zeitraum also höchstens auf ein Minimalabkommen einigen – mit null Zöllen und null Quoten im Warenhandel sowie der ein oder anderen kleineren Ergänzung. Damit gäbe es aber nur ein Grundgerüst, das zwangsläufig weitere Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen nach sich ziehen würde.

Bedeutung: Während die EU-Länder knapp 7 Prozent ihrer Waren und Dienstleistungen in Großbritannien absetzen, geht fast die Hälfte aller britischen Exporte in den EU-Binnenmarkt. Es ist zu erwarten, dass die Briten allein deshalb ein großes Interesse an erfolgreichen Verhandlungen haben werden.

Bedingungen: Der Erfolg der EU-Verhandlungstaktik gegenüber Großbritannien setzt voraus, dass die Gemeinschaft ihre Stärke geschickt ausspielt. Zudem müssen die verbleibenden EU-Staaten ihre einheitliche Position beibehalten und sich nicht aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen spalten lassen. Das aber ist keineswegs sicher: Schon in den Verhandlungen über den Zugang zu den britischen Fischgründen haben die Nordsee-Anrainer der EU andere Interessen vertreten als die Mitgliedsstaaten ohne Seegrenze zum Vereinigten Königreich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage oder unter www.iwd.de.

Quelle: IW köln

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